Datenschutzgesetz (Österreich)

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Basisdaten
Titel: Datenschutzgesetz
Langtitel: Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
Abkürzung: DSG
Früherer Titel: Bundesgesetz über den Schutz
personenbezogener Daten
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Datenschutzrecht
Inkrafttretensdatum: getbgbl|I Nr. 165/1999|text={{{text}}}}})
Letzte Änderung: getbgbl|I Nr. 14/2019|text={{{text}}}}}
Gesetzestext: Datenschutzgesetz im RIS
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das Datenschutzgesetz regelt gemeinsam mit der Datenschutz-Grundverordnung den Schutz personenbezogener Daten in Österreich. Als solche gelten etwa E-Mail-Anschrift, Geburtsdatum oder Telefonnummer. Diese oder ähnliche Angaben dürfen ohne vorherige Zustimmung des Betroffenen nur in speziellen Fällen weitergegeben werden. Die Datenschutzbehörde ist durch dieses Gesetz eingerichtet.

Das erste Datenschutzgesetz wurde mit dem {{#invoke:Vorlage:BGBl|getbgbl|Nr. 565/1978|text={{{text}}}}} installiert. Österreich war damit einer der ersten europäischen Staaten mit einer eigenen Behörde für den Datenschutz.[1] Mit diesem wurde auch die Datenschutzkommission geschaffen (seit 2012 Datenschutzbehörde, DSB). Das Datenschutzgesetz setzt die Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) in nationales Recht um und wurde 2005 grundlegend novelliert. Mit der DSG-Novelle 2013 ({{#invoke:Vorlage:BGBl|getbgbl|I Nr. 83/2013|text={{{text}}}}} vom 23. Mai 2013) wurde die Datenschutzkommission durch die Datenschutzbehörde abgelöst.

Definitionen (§ 4)

  • Personenbezogene Daten sind Angaben zu Personen, deren Identität bestimmt oder zumindest bestimmbar sind.
z. B. Name, SV-Nr., Adressen
  • Nur indirekt personenbezogen sind Daten, bei denen der Personenbezug der Daten vom Auftraggeber, Dienstleister oder Empfänger mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmt werden kann.
  • Sensible Daten sind gesetzlich definiert: Daten über rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinung, Gewerkschaftszugehörigkeit, religiöse oder philosophische Überzeugung, Gesundheit oder Sexualleben.
  • Zustimmung ist die gültige, ohne Zwang abgegebene Willenserklärung der betroffenen Person zur konkreten Verwendung der Daten "in Kenntnis der Sachlage". Diese kann schriftlich, mündlich oder auch schlüssig abgegeben werden (keine Formvorschrift).

Räumlicher Anwendungsbereich

Die Bestimmungen sind in Österreich anzuwenden.

Darüber hinaus auf die Verwendung von Daten im Ausland, soweit in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für Zwecke einer in Österreich gelegenen Haupt- oder Zweigniederlassung eines Auftraggebers (§ 3).

Öffentliche, private Daten

Laut § 1 des Datenschutzgesetzes hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Eine öffentliche Verfügbarkeit dieser Daten schließt diesen Anspruch jedoch aus. Im öffentlich-rechtlichen Bereich (Gerichte, Ämter usw.) besteht jedoch eine gewisse Auskunftspflicht (siehe Amtshilfe, Vollzugshilfe).

Datensicherheit

Datensicherheitsmaßnahmen sind organisatorische, personelle und technische Maßnahmen zur Datensicherheit, um eine ordnungsgemäße Datenverwendung zu sichern, die Daten vor Zerstörung und Verlust zu schützen, dass ihre Verwendung ordnungsgemäß erfolgt und dass die Daten Unbefugten nicht zugänglich sind.

Datengeheimnis (Verschwiegenheitspflicht)

Das Datengeheimnis nach § 6 des Datenschutzgesetzes verpflichtet Auftraggeber, Dienstleister und ihre Mitarbeiter Daten aus Datenanwendungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen Daten besteht.

Mitarbeiter dürfen Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers übermitteln. Auftraggeber und Dienstleister haben, sofern eine solche Verpflichtung ihrer Mitarbeiter nicht schon kraft Gesetzes besteht, diese vertraglich zu verpflichten, dass sie Daten aus Datenanwendungen nur auf Grund von Anordnungen übermitteln und das Datengeheimnis auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Auftraggeber oder Dienstleister einhalten werden.

Einrichtungen nach dem DSG

Datenverarbeitungsregister

Das Datenverarbeitungsregister vergab eine siebenstellige Registernummer, die DVR-Nummer, an Unternehmen. In Österreich bestand bis zum Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich Meldepflicht jeder Datenanwendung, allerdings mit einer Reihe von Ausnahmen im Einzelfall. Seit Inkrafttreten der DSGVO ist das Datenverarbeitungsregister obsolet und erhält keine neuen Einträge mehr.

Datenschutzbehörde