Amtliches Werk

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Unter einem amtlichen Werk versteht man im Urheberrecht ein vom Urheberrechtsschutz ausgenommenes Werk amtlichen Charakters (vor allem Gesetze, Behördenerlasse, Gerichtsentscheidungen, aber auch Regierungserklärungen und Neujahrsansprachen), das an sich die Anforderungen an urheberrechtlichen Schutz erfüllen würde. Amtliche Werke stellen einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken dar.

Nationale Rechtslage

Deutschland

Eine Legaldefinition des Begriffs des amtlichen Werkes fehlt im deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG). Aus der Aufzählung in § 5 Abs. 1 UrhG („Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen“) ergibt sich jedoch abschließend der Anwendungsbereich dieses Absatzes. Die Aufzählung ist keine umfassende aller amtlichen Werke i. S. d. UrhG, wie die Formulierung „[d]as gleiche gilt für andere amtliche Werke“ in Abs. 2 zeigt.[1]