Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

aus WikiDoku

Der Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wurde von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingeführt. Rechtsanwälte können diesen Titel erwerben, wenn sie entsprechende fachliche Kenntnisse nach § 14j der Fachanwaltsordnung (FAO) (üblicherweise durch erfolgreiches Bestehen eines sog. Fachanwalts-Lehrgangs) und eine nach § 5 Abs. 1 lit.q FAO vorgegebene Mindestanzahl von tatsächlich bearbeiteten Fällen nachweisen können. Diese Mindestanzahl von Fällen beträgt beim Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht 80, wobei in mindestens 20 dieser Fälle auch ein gerichtliches Verfahren geführt worden sein muss. Ferner müssen sich von den 80 Fällen mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 FAO genannten Bereiche beziehen.

Nach § 14j der Fachanwaltsordnung (FAO) sind besondere Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht in folgenden Bereichen nachzuweisen:

Statistik

Zum 1. Januar 2023 sind 438 Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht in Deutschland zugelassen.[1]

Einzelnachweise

Weblinks

     |all      = url=
     |opt      = text= wayback= webciteID= archive-is= archive-today= archiv-url= archiv-datum= ()= archiv-bot= format= original=
     |cat      = Wikipedia:Vorlagenfehler/Vorlage:Webarchiv
     |errNS    = 0
     |template = Vorlage:Webarchiv
     |format   = *
     |preview  = 1
  }}Vorlage:Webarchiv/Wartung/URL{{#invoke:TemplUtl|failure| Fehler bei Vorlage:Webarchiv: enWP-Wert im Parameter 'url'.|1}}