Hessische Gemeindeordnung

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Basisdaten
Titel: Hessische Gemeindeordnung
Abkürzung: HGO
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Hessen
Rechtsmaterie: Kommunalrecht
Fundstellennachweis: GVBl. II 331-1
Ursprüngliche Fassung vom: 21. Dezember 1945
(GVBl. 1946 S. 1)
Inkrafttreten am: 24. Januar 1946
Neubekanntmachung vom: 7. März 2005
(GVBl. I S. 142)
Letzte Neufassung vom: 25. Februar 1952
(GVBl. I S. 11)
Inkrafttreten der
Neufassung am:
5. Mai 1952
Letzte Änderung durch: letzteAenderung|Art. 1 G vom 16. Dezember 2011
(GVBl. I S. 786)}}
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
24. Dezember 2011
(Art. 17 G vom 16. Dezember 2011)
Weblink: HGO Volltext
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Hessische Gemeindeordnung (HGO) regelt die Zuständigkeiten, Befugnisse und Rechte der Gemeinden sowie die Institution, Organisation und Aufbau der gemeindlichen Gremien in Hessen.

Allgemein

Sie regelt die Einzelheiten, die aus der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 137 Abs. 1 und 3 der Verfassung des Landes Hessen (umgangssprachlich auch: Hessische Verfassung oder HV) folgen. Art. 28 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG) bestimmt, dass das Volk in den Gemeinden eine Vertretung haben muss, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Die Gemeinden müssen das Recht haben, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Daneben können den Gemeinden staatliche Aufgaben übertragen werden. Die hessische Gemeindeordnung ist seit 1945 vielfach geändert worden; die letzte größere Änderung von 2005 (GVBl. I S. 53[1]) ist seit dem 1. April 2005 in Kraft (GVBl. 2005 I S. 142[2]).

Die HGO regelt im Einzelnen den Aufbau und Geschäftsgang, die Zuständigkeit sowie die Rechte und Pflichten der kommunalen Organe wie der Gemeindevertretung, in Städten Stadtverordnetenversammlung, und der Vorsitzenden dieser Organe (Vorsitzender der Gemeindevertretung bzw. in den Städten Stadtverordnetenvorsteher genannt). Neben dem Beschlussorgan Gemeindevertretung bestimmt die HGO als Verwaltungsorgan den Gemeindevorstand, in den Städten Magistrat genannt; die Regelungen folgen dem Modell der unechten Magistratsverfassung. Ferner regelt sie die Zuständigkeiten, Befugnisse und Rechte des Bürgermeisters (in den sog. „Sonderstatus-Städten“ auch als Oberbürgermeister bezeichnet), des Ortsbeirats, des Ausländerbeirats usw. Sie enthält Bestimmungen über die kommunale Finanzwirtschaft und regelt die Staatsaufsicht über die Gemeinden.

Die HGO bildet mit der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. 2005 I S. 183 ff.), dem Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) sowie der Hessischen Kommunalwahlordnung (KWO) die Kommunalverfassung in Hessen.

Aufbau der HGO

Die HGO regelt folgende Sachverhalte:

  • Grundlagen der Gemeindeverfassung §§ 1 bis 28
  • Verwaltung der Gemeinde §§ 29 bis 91
  • Gemeindewirtschaft §§ 92 bis 134
  • Kommunalaufsicht §§ 135 bis 146
  • Vereinigungen der Gemeinden und Gemeindeverbände § 147
  • Übergangs- und Schlussvorschriften §§ 148 bis 156

Geschichte

Erste Gemeindeordnung nach dem Zweiten Weltkrieg (erste Seite), Ende 1945 in Hessen

Die Groß-Hessische Gemeindeordnung vom 21. Dezember 1945[3] war die erste Nachkriegs-Gemeindeordnung in einem westdeutschen Land und löste die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 (RGBl. 1935 I S. 49 ff.[4]) ab. Die Ablösung dieser ersten HGO durch die Hessische Gemeindeordnung vom 25. Februar 1952[5] brachte eine Einschränkung des Kreises der ehrenamtlich verwalteten Gemeinden. Auch wurde die Zahl der hauptamtlichen Beigeordneten beschränkt.

Die HGO 1952 trug noch dem Umstand Rechnung, dass es in Hessen bis dahin zwei verschiedene Gemeindeverfassungstypen gab: Einmal Gemeinden mit Magistratsverfassung und zum anderen Gemeinden mit Bürgermeisterverfassung. In Gemeinden unter 3.000 Einwohnern, in denen bisher die Verwaltung der Gemeinde bei dem Bürgermeister lag, konnte die Hauptsatzung bestimmen, dass der Bürgermeister nach den Bestimmungen der Bürgermeisterverfassung weiterhin Gemeindevorstand war. Er führte den Vorsitz in der Gemeindevertretung. An deren Sitzungen hatten auch die Beigeordneten teilzunehmen. Die Beigeordneten standen dem Bürgermeister bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Seite; sie waren an seine Weisungen gebunden. Sie durften nicht gleichzeitig Gemeindevertreter sein.[6] Im Main-Taunus-Kreis gab es beispielsweise bis 1976 zwei Gemeinden mit Bürgermeisterverfassung: die Gemeinden Ehlhalten und Wildsachsen.[7]

In Gemeinden mit nicht mehr als einhundert Einwohnern lag die Verwaltung bei der Gemeindeversammlung und dem Bürgermeister. Die Gemeindeversammlung bestand aus den wahlberechtigten Bürgern und trat an die Stelle der Gemeindevertretung.[8] Eine solche Gemeinde mit Gemeindeversammlung war beispielsweise Frau-Nauses im früheren Landkreis Dieburg.

Diese Sonderregelungen für kleine Gemeinden waren 1977 nach Abschluss der Gebietsreform in Hessen überholt (obsolet) und wurden abgeschafft.

Gemeindename und Bezeichnungen

Die Gemeinden haben das Recht, ihre bisherigen Namen zu führen. Wenn eine Änderung des Gemeindenamens, eine Änderung der Schreibweise oder die Beifügung von Unterscheidungsmerkmalen angestrebt wird, liegt die Entscheidung beim Hessischen Innenminister als der obersten Aufsichtsbehörde. Wenn Gemeindeteile besonders benannt werden sollen, entscheidet die Gemeinde selbst.

Das Unterscheidungsmerkmal ist ein Hinweis auf die geografische Lage wie am Main oder im Taunus und soll dazu dienen, einer Verwechselung mit gleichnamigen anderen Gemeinden in Deutschland vorzubeugen. Nach Abschluss der Gebietsreform machte der hessische Innenminister im Jahr 1982 eine Liste von 56 Gemeinden mit derartigen staatlich anerkannten Unterscheidungsmerkmalen bekannt.[9] In der Folgezeit sind noch fünf Gemeinden hinzugekommen:

  • Liederbach „(Taunus)“ am 1. Januar 1988[10]
  • Langen „(Hessen)“ am 1. Januar 1995[11]
  • Weimar „(Lahn)“ am 1. Februar 2002[12]
  • Rüsselsheim „am Main“ am 27. Juli 2015[13]
  • Münster „(Hessen)“ am 28. März 2017[14]

Einem Antrag einer Gemeinde auf Beifügung eines Unterscheidungsmerkmals zu ihrem Namen muss ein entsprechender Beschluss der Gemeindevertretung zu Grunde liegen. Dem Antrag sind weiterhin befürwortende Stellungnahmen des Hessischen Statistischen Landesamtes, des zuständigen Hessischen Staatsarchivs und des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation beizufügen[15].

191 Gemeinden dürfen die Bezeichnung „Stadt“ führen. In 60 Fällen wurde dieses Recht durch die Hessische Landesregierung verliehen. Es gilt derzeit ein Schwellenwert von 13.000 Einwohnern, wenn eine Gemeinde einen Erfolg versprechenden Antrag stellen will und zugleich eine beispielhafte gemeindliche Aufbauarbeit nachweisen kann.

Die Gemeinden können auch andere Bezeichnungen, die auf der geschichtlichen Vergangenheit, der Eigenart oder der Bedeutung der Gemeinde beruhen, weiterführen. Der Minister des Innern kann nach Anhörung der Gemeinde derartige Bezeichnungen verleihen oder ändern. Die häufigste Bezeichnung ist das vorangestellte Bad für Kurorte. Auch Bezeichnungen wie Marktflecken, Universitätsstadt, Wissenschaftsstadt, Barbarossastadt, Landeshauptstadt oder Kreisstadt sind auf gleiche Weise staatlich anerkannt worden.[16]

Organe der Gemeinde (Stadt)

Allgemeines

Bei der Gemeindevertretung (Stadtverordnetenversammlung) handelt es sich nicht um ein Parlament im materiellen Sinne. Die Gemeindevertretung ist trotz der in der HGO angelegten Elemente der Gewaltenteilung ein Bestandteil der Verwaltung. Sämtliches Ortsrecht (Satzungen etc.) ist abgeleitetes Recht. Die Gemeindevertretung hat keine unmittelbare Rechtssetzungsbefugnis. Deutlich formuliert § 29 Abs. 1 HGO: „Die Bürger der Gemeinde nehmen durch die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie durch Bürgerentscheide an der Verwaltung der Gemeinde teil.“ Neben der Möglichkeit von Bürgerentscheiden eröffnet die Gemeindeordnung auch den Weg für Bürgerbegehren.

Ein direkter Vergleich der Gemeindevertretung und ihrer Gliederungen (Ausschüsse, Fraktionen usw.) mit denen von Parlamenten in Landtagen oder im Bundestag ist deshalb nicht möglich.

Bezeichnungen
Gemeinde Stadt Stadt über 50.000 Einwohner
Gemeindevorstand Magistrat Magistrat
Beigeordneter StadtratDie Seite Vorlage:FN/styles.css hat keinen Inhalt.[[#FNZ_{{#invoke:TemplUtl|nowiki1| (1) }}|{{#invoke:TemplUtl|nowiki1| (1) }}]]{{#invoke:TemplatePar|match 1=1=+ 2=gruppe=* template=Vorlage:FN cat=Wikipedia:Vorlagenfehler/Fußnoten

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Bürgermeister Bürgermeister Oberbürgermeister

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auch oft mit einer Fachbezeichnung wie Baustadtrat, Kämmerer usw.
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allgemeiner Vertreter des Verwaltungschefs im Amt
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Gemeindevertretung

(in Städten: Stadtverordnetenversammlung)

Die Gemeindevertretung wird alle 5 Jahre von den wahlberechtigten Einwohnern (auch Bürger genannt) der Gemeinde gewählt. Die Wahlen sind personenbezogen, kumulieren und panaschieren ist möglich. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann. Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben (§ 1 Abs. 4 Kommunalwahlgesetz (KWG)). Es ist ebenfalls möglich, einzelne Bewerber zu streichen. Die Wahlzeit beginnt am 1. April des Wahljahres. Die Wahl findet an einem Sonntag im Monat März statt, soweit die jeweilige Kommunalvertretung nicht beschließt, die Wahl mit einer Europa-, Bundestags- oder Landtagswahl oder mit einer Volksabstimmung oder einem Volksentscheid zusammenzulegen.

Die Gemeindevertretung beschließt über die Angelegenheiten der Gemeinde, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt (§ 50 Abs. 1 Satz 1 HGO).

Vorsitzender der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung wählt einen Vorsitzenden (in Städten Stadtverordnetenvorsteher) und einen oder mehrere Stellvertreter (umgangssprachlich auch Parlamentsvorsteher genannt). Sie regelt ihr Verfahren durch eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende hat – außer der Vorbereitung und Leitung der Sitzung mit den Verhandlungen des Beschlussorgans (§§ 57–60 HGO) – eine Reihe weiterer durch Gesetz (HGO) bestimmter Aufgaben: Außendarstellung des Beschlussorgans (§ 57 Abs. 3 HGO), Abhaltung einer oder mehrerer Bürgerversammlungen (§ 8a Abs. 2 und 3 HGO), Sammlung der Anzeigen von Tätigkeiten der Gemeindevertreter zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte (§ 26a HGO), Entgegennahme der Mitteilungen über die Bildung von Fraktionen und ihrer Vorstände (§ 36a Abs. 2 HGO), die Amtseinführung und Verpflichtung des Bürgermeisters und der Beigeordneten (§ 46 Abs. 1 HGO), Feststellung der Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung (§ 53 Abs. 1 HGO), Ziehung des Loses bei Stimmengleichheit (§ 55 Abs. 1 HGO) usw.

Ausschüsse der Gemeindevertretung

Die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse bilden (§ 62 Abs. 1 Satz 1 HGO). Der Finanzausschuss (meist gekoppelt mit dem Hauptausschuss: Haupt- und Finanzausschuss – HFA) ist der einzige Pflichtausschuss der Gemeinde (Ein Finanzausschuss ist zu bilden. § 62 Abs. 1 Satz 2 HGO). Die Gemeindevertretung kann jederzeit Ausschüsse auflösen und neu bilden (§ 62 Abs. 1 Satz 4 HGO). Sie kann auch bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten den Ausschüssen (widerruflich) zur endgültigen Beschlussfassung übertragen (§ 62 Abs. 1 Satz 4 HGO).

Für den Geschäftsgang eines Ausschusses gelten die Vorschriften (für die Gemeindevertretung) über die Öffentlichkeit (§ 52 HGO), Beschlussfähigkeit (§ 53 HGO), Abstimmungen (§ 54 HGO) und Wahlen (§ 55 HGO), die Abwahl des Ausschussvorsitzenden und seiner Vertreter (§ 57 Abs. 2 HGO), die Einberufung, Ladung und Sitzungsleitung sowie die Ausführung der Ausschussbeschlüsse (§ 58 Abs. 1 bis 4 HGO), das Benehmen mit dem Gemeindevorstand hinsichtlich der Festsetzung der Tagesordnung und des Zeitpunktes der Ausschuss-Sitzung (§ 58 Abs. 5 Satz 1 HGO) sinngemäß. Die Ausschüsse haben über ihre Tätigkeit in der Gemeindevertretung Bericht zu erstatten (§ 62 Abs. 1 Satz 4 HGO).

Gemeindevorstand

(in Städten: Magistrat)

Der Gemeindevorstand setzt sich zusammen aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden, dem Ersten Beigeordneten (dem allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bei dessen Verhinderung; § 47 Satz 1 HGO) und (mindestens einem) weiteren Beigeordneten (§ 65 Abs. 1 HGO). Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt, die hauptamtlichen Beigeordneten werden auf eine Amtszeit von sechs Jahren, die restlichen Beigeordneten auf die Amtszeit der Gemeindevertretung gewählt (§ 39a HGO). Meist finden die Wahlen schon in der konstituierenden, d. h. ersten Sitzung der Gemeindevertretung statt. Die Amtszeit des Gemeindevorstandes der vorhergehenden Wahlperiode endet erst mit der Wahl des neuen Gemeindevorstandes (§ 41 HGO: „Weiterführung der Amtsgeschäfte“).

Die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes ist in der Hauptsatzung der Gemeinde festzulegen; die Zahl der hauptamtlichen Mitglieder darf die Zahl der ehrenamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht überschreiten (§ 44 Abs. 2 Satz 3 HGO).

Der Gemeindevorstand wickelt die Geschäfte der Verwaltung entsprechend den Vorgaben der Gemeindevertretung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel ab (§ 66 Abs. 1 Satz 1 HGO).

Kommissionen

Der Gemeindevorstand kann zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge Kommissionen bilden, die ihm unterstehen. Kommissionen setzen sich aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem, weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung und, bei Bedarf, aus sachkundigen Einwohnern zusammen (§ 72 HGO).

Bürgermeister

(in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern: Oberbürgermeister)

Siehe Hauptartikel Bürgermeister (Hessen).

Der Bürgermeister wird von den wahlberechtigten Einwohnern direkt gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.

Ortsbeiräte

Die Gemeinde kann in ihrer Hauptsatzung die Bildung von Ortsbezirken mit Ortsbeiräten festlegen (§ 81 Abs. 1 Satz 1-3 HGO). Der Ortsbeirat hat Vorschlagsrecht in allen seinen Ortsbezirk betreffenden Angelegenheiten (§ 82 Abs. 3 HGO). Der vom Gremium gewählte Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsvorsteher. Seine Aufgabe ist im Kleinen mit der des Vorsitzenden der Gemeindevertretung vergleichbar. Er lädt zu den Sitzungen ein, leitet diese und unterzeichnet das Protokoll. Er vertritt den Ortsbeirat nach außen, z. B. gegenüber dem Gemeindevorstand, der Gemeindevertretung und ihren Ausschüssen.

Die Wahl der Ortsbeiräte findet parallel zu den Kommunalwahlen alle fünf Jahre statt. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung erfolgt durch den bisherigen Ortsvorsteher. Wurde ein Ortsbeirat zum ersten Mal eingerichtet, lädt der Bürgermeister dazu ein (§ 82 Abs. 6 HGO). Der Ortsbeirat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Hat ein Ortsbezirk mehr als 8.000 Einwohner, so besteht der Ortsbeirat aus höchstens 19 Mitgliedern. (§ 84 HGO)

Ausländerbeirat

In Gemeinden mit mehr als 1.000 ausländischen Einwohnern ist zwingend ein Ausländerbeirat einzurichten (§ 84 HGO). Wahlberechtigt sind volljährige Ausländer, die seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde wohnen (§ 86 HGO). Zudem wahlberechtigt sind Deutsche, die in Deutschland die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre.

Sonstige Gremien

Als Interessenvertreter der Gemeinden und Städte fungieren in Hessen der Hessische Städte- und Gemeindebund sowie der Hessische Städtetag. Sie werden bei Gesetzgebungsvorhaben des Landes, die sich auf die Kommunen auswirken, angehört.

Vielfach sind Gemeinden auch Mitglied in Vereinen, die entweder Ziele verfolgen, die im Interesse der Gemeinde liegen, auf deren Entscheidungsfindung die Gemeinde Einfluss haben möchte oder in Vereinen, die von der Gemeinde selbst initiiert wurden, um kommunale Ziele zu erreichen.

In einigen hessischen Gemeinden werden durch die Hauptsatzung Kindern und Jugendlichen institutionalisierte Partizipationsmöglichkeiten eingeräumt, wie sie in § 4c HGO vorgesehen sind, zum Beispiel im Jugendausschuss der Gemeindevertretung. Die tatsächlichen Beteiligungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen variieren stark in den einzelnen Kommunen, je nach Beteiligungsinteresse der handelnden Personen.

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Jeder Gemeinde steht es offen, Kinder und Jugendliche in angemessener Weise bei Planungen und Vorhaben zu beteiligen, die deren Interessen berühren.(§ 4c HGO). So kann die Gemeinde etwa einen Kinder- und Jugendbeirat bilden, der sich aus politisch engagierten Kindern und Jugendlichen, die in der betreffenden Stadt oder Gemeinde wohnhaft sind, zusammensetzt.

Bürgerentscheide

Die Einführung von sog. Bürgerentscheiden wurde in Hessen in mehreren Etappen realisiert und seine heutige Form besteht nun seit dem 20. Dezember 2015.[17] Die HGO unterscheidet in § 8b Abs. 1 zwei verschiedene Arten von Begehren:

  • Das Bürgerbegehren (Bürger beantragen einen Bürgerentscheid über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde)
  • Das Vertreterbegeheren (die Gemeindevertretung ersetzt die eigene Entscheidung durch einen Bürgerentscheid)

In § 8b Abs. 2 HGO sind einige Ausschlusstatbestände geregelt, welche nicht durch Bürgerentscheid entschieden werden dürfen. Dies sind unter anderen Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen, Entscheidungen über die Haushaltssatzung und den Jahresabschluss nach § 112 HGO, Entscheidungen im Rahmen der Bauleitplanung mit Ausnahme des Aufstellungsbeschlusses, Entscheidungen über Rechtsmittelverfahren und gesetzeswidrige Ziele.

Verfahren

Das Begehren ist schriftlich beim Gemeindevorstand (in Städten: Magistrat) einzureichen und muss eine bestimmte Frage enthalten. Für die verschiedenen Begehren gelten die jeweiligen Fristen. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung.

Das Begehren muss in

  • Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern von 3 %
  • Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern von 5 %
  • sonstigen Gemeinden von 10 %

der amtlich ermittelten Wahlberechtigten bei der Einreichung unterzeichnet sein.

Die gestellte Frage gilt als in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss in

  • Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern von 15 %
  • Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern von 20 %
  • sonstigen Gemeinden von 25 %

aller Stimmberechtigten getragen werden. Bei Stimmgleichheit entscheidet das Los.

Ein Bürgerentscheid, der die erforderliche Mehrheit erhalten hat, hat die Wirkung eines endgültigen Gemeindebeschlusses und darf frühestens nach drei Jahren abgeändert werden, vgl. § 8b Abs. 7 HGO.

Probleme

Die Entscheidung über die Zulassung des Begehrens ist ein Verwaltungsakt.[18] Welches Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Bürgerbegehrens statthaft ist, ist umstritten. Nach dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ist die Feststellungsklage nach § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft.[19] Nach einer anderen Ansicht die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.[18]

Es ist in der Rechtswissenschaft umstritten, ob oder inwieweit ein beantragter Bürgerentscheid, der sich bspw. gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung richtet, eine vollzugshemmende Wirkung hat, damit durch die Ausführung des Beschlusses nicht vollendete Tatsachen geschaffen werden. In § 8b HGO findet sich hierzu keine Regelungen. Nach der Grundregel des § 66 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 HGO ist der Magistrat zur Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung verpflichtet, sodass es zunächst keine aufschiebende Wirkung gibt. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel beanstandet allerdings, dass durch den Vollzug des Beschlusses der Gegenstand des Bürgerbegehrens war der Sinn und Zweck desselben konterkariert werden würde. Nach dem VGH verpflichte das Demokratieprinzip (Art. 28 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und 2 Grundgesetz) zur Berücksichtigung des Willens der Bevölkerung. Demnach müsse die Gemeinde grundsätzlich von einem Vollzug des angegriffenen Beschlusses absehen, wenn ein ordnungsgemäßer und nicht rechtsmissbräuchlicher Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides fristgemäß gestellt wird; gleiches gelte für eine Klage auf Zulassung des Bürgerbegehrens, sofern diese eingereicht wurde.[20] Eine Ausnahme hiervon bilden besonders wichtige Interessen, die einen sofortigen Vollzug gebieten.[21] Damit kommt einem Bürgerentscheid de facto Vollzugshemmung zu. Allerdings wird kritisiert, dass die Rechtsprechung diese entwickelte, obwohl der Gesetzgeber im Rahmen mehrerer Reformen der HGO die Möglichkeit hatte eine solche zu normieren.

Eilausschuss

Mit dem Auftreten der COVID-19-Pandemie hat der Hessische Landtag am 24. März 2020 einen neuen § 51a „Eilentscheidung an Stelle der Gemeindevertretung“ in die HGO eingefügt. Dort werden die Gemeinden ermächtigt, in dringenden Angelegenheiten, wenn die vorherige Entscheidung der Gemeindevertretung nicht eingeholt werden kann und Gründe des öffentlichen Wohls keinen Aufschub dulden, einen Eilausschuss an Stelle der Gemeindevertretung entscheiden zu lassen. Dieser ist, soweit die Gemeindevertretung für diese Zwecke keinen besonderen Ausschuss eingerichtet hat, der ohnehin bestehende Finanzausschuss. Der Ausschuss kann in diesem Fall in nichtöffentlicher Sitzung tagen. Die Entscheidung kann im Umlaufverfahren getroffen werden. Das Gesetz und damit § 51 a treten am 31. März 2021 außer Kraft.

Mit der vorübergehenden Aufgabenübertragung und dem Ausschluss vom Öffentlichkeitsprinzip soll die Handlungsfähigkeit der Gemeinde auch in der aktuellen Krisenzeit gesichert werden. Der Ausschuss darf auch die wichtigen Entscheidungen im Sinne von § 9 Abs. 1 HGO ausüben. Die Ermächtigung ist entsprechend ihrer Bedeutung nach Inhalt, Umfang und Dauer auf das unbedingt notwendige Maß zu begrenzen. Nachdem ein Eilentscheid getroffen wurde, ist der Vorsitzende der Gemeindevertretung unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu informieren. Zudem ist nach § 53 Abs. 2 HGO die Öffentlichkeit zu informieren. Die getroffene Entscheidung muss auf die Tagesordnung der nächst erreichbaren Sitzung der Gemeindevertretung genommen werden. Die Vertretung soll damit die Möglichkeit bekommen, den Eilentscheid zu genehmigen oder aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn bereits im Rahmen der Ausführung des Beschlusses Rechte Dritter entstanden sind.

Die Entscheidung über die Einladung und die Aufnahme eines Antrages auf die Tagesordnung trifft im Eilausschuss der Ausschussvorsitzende. Ihm obliegt die Prüfung, ob ein Antrag die Voraussetzungen des § 51a erfüllt und die Eilkompetenz gegeben ist. Der Ausschussvorsitzende ist verpflichtet, eine Ausschusssitzung einzuberufen, wenn die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 gegeben sind.

Haushaltswesen