Lizenz

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Eine Lizenz ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}}, „es ist erlaubt“; dazu: licentia, „Freiheit“, „Erlaubnis“; {{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=en|SCRIPTING=Latn|SERVICE=englisch}}) ist in verschiedenen Fachgebieten die Genehmigung oder Erlaubnis an ein Rechtssubjekt, ein Recht wirtschaftlich nutzen zu dürfen.

Allgemeines

In diesem Sinne sind Beteiligte der das Recht innehabende Lizenzgeber und der begünstigte Lizenznehmer, die gemeinsam einen Lizenzvertrag schließen. Gegenstand der Lizenzverträge ist in Industrie und Handel die Einräumung von Nutzungsrechten an gewerblichen Schutzrechten (Patente, Konzessionen, Gebrauchsmuster, eingetragene Marken), deren Bedingungen in spezifischen Patent-, Konzessions- oder Markenverträgen aufgeführt sind. Auch im Franchising sprechen Franchisenehmer häufig von der übernommenen Lizenz.

Gegenstand eines Lizenzvertrags können auch vom staatlichen oder privaten Lizenzgeber erteilte Sonderrechte sein, zum Beispiel die Spielerlaubnis für Mannschaftssportler im Profisport, Spielerlaubnis für Musiker in der ehemaligen DDR, die UMTS-Mobilfunkrechte, aber auch bei Jagdlizenzen (Jagdpatente). Als Rechtsobjekte kommen somit ausschließlich immaterielle Güter in Betracht.[1]

Geschichte

Über die Herkunft und Definition des Lehnworts „Lizenz“ gehen die Meinungen in der Sprachforschung auseinander.[2] Das liegt vor allem am äquivoken zeitgenössischen Sprachgebrauch im Mittelalter. An der Universität Bologna gab es Personen, die das Privatexamen bestanden, aber sich noch nicht der öffentlichen Verleihung des Doktorats unterzogen hatten ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}}).[3] Hieraus ist heute noch in Deutschland die Bezeichnung für Lizenziaten abgeleitet. Der Erwerb des Doktorats ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}}) galt spätestens ab 1165 als Ermächtigung, die höchste Würde der Fakultät zu erbitten. Die Lehrerlaubnis ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}}) wiederum galt als volle Lehrbefugnis. Das dritte Laterankonzil beschloss 1179 unter Alexander III., dass sowohl die „licentia docendi“ als auch der Unterricht kostenlos erteilt wurden. Während an deutschen Universitäten die Lizenz lediglich eine Vorstufe zum Doktorat und kein eigenständiger akademischer Grad darstellte, galt die Lizenz in Italien als akademischer Grad.[4]

Die Lizenz tauchte als Genehmigung ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}}) ersichtlich erstmals unter König Philipp II. von Frankreich im Jahre 1204 auf, wonach „alle Verkaufsrechte des Holzverkaufs dem König gehörten“.[5] Er erteilte eine ausdrückliche Verkaufslizenz ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}}) für seine Wälder von Retz, deren Holz „niemand verkaufen, geben oder verleihen ohne die Lizenz des Königs“ durfte. Später erstreckte sich die Verkaufslizenz auf Grundstücke, dann auf Handelswaren für Marktteilnehmer auf Märkten. Zum Ende des 15. Jahrhunderts griff die Lizenz in die Behörden- und Kaufmannssprache über. So erwähnte Ulrich Füetrer im Jahre 1478 „lizenze“ als Synonym für Genehmigungen.[6] Das Wort „Licent“ stand 1591 in Flandern für die „Gebühr einer Ausfuhrerlaubnis“.

Im Reichspatentgesetz vom Mai 1877 fehlte eine Regelung zur Lizenz und zum Lizenzvertrag.[7] Seit etwa 1880 bemühten sich Rechtsprechung und Fachliteratur um eine Erfassung des Lizenzbegriffs.[8] Für Rudolf Klostermann stellte die Lizenz „die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung“ dar.[9] Das Reichsgericht (RG) sprach im März 1911 von „Benutzungserlaubnis“.[10] Im Patentgesetz vom Mai 1936 tauchte der Begriff als Zwangslizenz auf. Dieser heute noch in § 24 Abs. 1 PatG stehende Rechtsbegriff erfasst alle vom Patentgericht zwangsweise erteilten Lizenzen. Das Urheberrechtsgesetz vom Januar 1966 spricht allgemein von Nutzungsrecht, kennt aber auch die „Lizenzkette“ (§ 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG). Das Warenzeichengesetz erwähnte die Lizenz erstmals im Januar 1995.

Arten

Man unterscheidet zwischen ausschließlichen Lizenzen und nicht ausschließlichen Lizenzen. Erstere sind Lizenzen, bei denen der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das alleinige Benutzungsrecht erteilt, während bei letzteren sich der Lizenzgeber das Recht vorbehält, das Benutzungsrecht auch selbst auszuüben oder weitere Lizenzen an Dritte zu vergeben.[11]

Lizenzen im Urheberrecht

Das Urheberrecht ist durch internationale Übereinkommen (UN) und durch nationale Gesetzgebung geregelt. Auf den Verstoß gegen diese Regeln folgen Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers und auf Antrag strafrechtliche Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Im Privatrecht regeln Kaufverträge, Leihverträge und spezielle Lizenzverträge die Rechte des Erwerbers und seine Pflichten gegenüber dem Lizenzgeber.

Eine häufig angewendete Lizenzvergabe findet zwischen Rechteinhabern und Rechtenehmern bei der Übernahme und elektronischen Verbreitung von Veranstaltungen statt. Das sind alle Arten von Konzerten, Aufführungen, Sportereignissen usw. So haben z. B. die FIFA zur Fußball-Weltmeisterschaft 2006 und die UEFA zur Fußball-Europameisterschaft 2008 Lizenzen zur Übertragung der Spiele auf Großbildleinwände für das „Public Viewing“ vergeben. Grundsätzlich waren diese Lizenzen bei nicht kommerzieller Ausrichtung kostenlos. Kostenpflichtig wurden die Lizenzen, sobald ein kommerzieller Sponsor beteiligt war. Der häufig verwendete Terminus „Lizenzgebühr“ ist hier falsch, weil es sich in der Regel um nichtstaatliche Vertragspartner gehandelt hat. Es handelt sich um einen Kauf von Rechten.

Arten von Nutzungsrechten (Lizenzen)

Der Begriff der Lizenz wird im Gesetz nicht überall verwendet. Das Urheberrecht gebraucht z. B. den Begriff des Nutzungsrechts, ohne dass damit etwas anderes gemeint wäre. Die Lizenz lässt sich auf mehrerlei Weise vergeben. Sie kann zunächst einmal als nicht-ausschließliche (sogenannte einfache) Lizenz vergeben werden. Ein solches Lizenzrecht erlaubt dem Lizenznehmer (i. d. R. im Wege eines positiven Rechts) den Gebrauch des Schutzrechts. Er kann beispielsweise ein Erzeugnis herstellen, das Gegenstand eines Patents ist, sofern der Lizenzvertrag dies zulässt. Als ausschließliche Lizenz wird ein Nutzungsrecht bezeichnet, das dem Lizenznehmer für ein bestimmtes Gebiet oder für eine bestimmte Gebrauchsart etc. den ausschließlichen Zugriff gestattet. Abwandlungen wie die Allein- oder Betriebslizenz, die das Gebrauchsrecht an einen einzigen Lizenznehmer oder sein Unternehmen binden, sind keine eigenständigen Lizenztypen.

Eine über alle Schutzgesetze hinweg höchst streitige Frage ist die nach der „Dinglichkeit“ der Lizenz. So wird im Patentrecht angenommen, dass die ausschließliche Lizenz „dingliche“ Wirkung habe. Auch z. B. im Urheber-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht wird eine solche Wirkung der ausschließlichen Lizenz proklamiert. Die Wirkung der einfachen Lizenz wird dagegen über die einzelnen Schutzgesetze differenziert bewertet. Dabei ist der Begriff der „Dinglichkeit“ dem Sachenrecht entnommen und zumindest insofern ungenau, als er dort nur dann Verwendung findet, wenn das Bezugsobjekt des Rechts eine Sache i. S. d. § 90 BGB ist. Dieser Streit erstreckt sich im Übrigen auch auf andere Rechtsgebiete. So wird überlegt, ob der ausschließliche Lizenznehmer Drittwiderspruchsberechtigter i. S. d. § 771 ZPO, bzw. Aussonderungsberechtigter i. S. d. § 47 InsO ist. Daran schließen sich Fragen an, ob eine ausschließliche Lizenz als eigenständiges Recht frei übertragbar ist. Im Urheberrecht kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden (§ 34 Abs. 1 UrhG). Wenn der Urheber seine ausschließlichen Nutzungsrechte an einen Dritten überträgt und für sich kein Nutzungsrecht vorbehält, ist der Lizenznehmer u. U. berechtigt, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen – einschließlich des Urhebers selbst – zu nutzen. Weiterhin wäre der Lizenznehmer zur Vergabe von einfachen Nutzungsrechten berechtigt, wobei es der Zustimmung des Urhebers bedarf (§ 31 Abs. 3 UrhG).

Nach der Zweckübertragungslehre sind im Zweifel nur die Rechte zum Gebrauch überlassen, die für die Erreichung des jeweiligen Vertragszwecks notwendig sind. Das Prinzip entstammt dem Urheberrecht.

Gesetzliche Lizenz

Gesetzliche Lizenzen schränken das Recht des Lizenzgebers zur Beschränkung der Nutzung des Werks von Gesetzes wegen ein. Der Lizenzgeber kann sich damit nicht gegen eine gesetzesgemäße Nutzung zur Wehr setzen.

Ein Beispiel hierfür stellt die Privatkopie dar: Sie beruht auf der gesetzlich gewährten Lizenz nach § 53 UrhG zur Anfertigung von Vervielfältigungen zu privatem und sonstigem eigenen Gebrauch. Die Privatkopie ist nicht kostenlos, sondern wird durch Urheberrechtsabgaben abgegolten, die über Verwertungsgesellschaften wie die GEMA eingezogen und an die Lizenzgeber ausgeschüttet werden.

Die Begründung für das Recht zur Privatkopie und die kollektive Verwertung über Verwertungsgesellschaften ergibt sich in erster Linie aus der Unmöglichkeit für den Urheber, seine Rechte im Privatbereich durchzusetzen.

Lizenzverträge

Obwohl die Lizenz in allen Rechtsgebieten inzwischen gesetzliche Anerkennung gefunden hat, fehlt es an einer Legaldefinition und an Aussagen zum Lizenzvertrag.[12] In ihrer umfassenden Bedeutung ist die Lizenz jede Berechtigung zur gewerblichen Nutzung von Immaterialgütern.[13] Der Lizenzvertrag zwischen Lizenzgeber (Rechtsinhaber) und Lizenznehmer ist meist ein Dauerschuldverhältnis und beinhaltet als Hauptleistungspflichten die Rechteüberlassung durch den Lizenzgeber und als Gegenleistung die vom Lizenznehmer zu entrichtenden Lizenzgebühren. Die Überlassung der Rechte geschieht nicht etwa durch deren Abtretung an den Lizenznehmer, sondern vielmehr durch Einräumung eines Nutzungsrechts. Dadurch verbleibt das Eigentum am Recht beim Lizenzgeber, während der Lizenznehmer ein mit der Pacht vergleichbares Nutzungsrecht erhält. Die Lizenzgebühren ({{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=en|SCRIPTING=Latn|SERVICE=englisch}}) orientieren sich meist am lizenzbezogenen Umsatz und sind gemäß Art. 12 Abs. 2 OECD-Musterabkommen Betriebsausgaben für Rechte oder Vermögenswerte, zu denen die verschiedenen Arten der künstlerischen oder literarischen Urheberrechte und bestimmte Arten gewerblicher Vermögensrechte sowie Gebühren für die Überlassung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gehören.[14]

Ein Lizenzvertrag ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht eigens geregelter Vertragstyp. Er wird deshalb auch als Vertrag eigener Art (Vertrag sui generis) klassifiziert. Durch den Vertrag erteilt der Rechteinhaber eines geschützten Rechts dem Lizenznehmer ein definiertes Nutzungsrecht. Lizenzen werden vor allem für die Nutzung von Patenten, Gebrauchsmustern, Marken, Know-how oder Software erteilt. Kernpunkte eines Lizenzvertrags sind die Beschreibung des Lizenzgegenstands, die Festlegung des zur Nutzung freigegebenen Marktsegments bzw. der Marktregion, die Laufzeit, das Entgelt und gegebenenfalls auch Vertragsstrafen. Das Entgelt wird häufig in Form eines Down payments am Anfang und einer laufenden Gebühr in Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Erfolg bzw. Nutzen geregelt. Dem Lizenzvertrag ähnlich ist der Franchisevertrag, letzterer basiert aber auf anderen rechtlichen Grundlagen.

Beispiele

Typische Lizenzverträge beinhalten beispielsweise die Lizenzbauten beim Auto- und Flugzeugbau. Dabei werden dem Lizenznehmer Kopien der Konstruktionspläne überlassen und der Lizenzgeber hilft oft dem Lizenznehmer bei der Produktionsaufnahme.

Im Verlagsbereich regeln Lizenzverträge die Nutzung von Urheberrechten. Solche Lizenzverträge werden üblicherweise zwischen dem selbstständigen Urheber und einem Verlag oder zwischen zwei Verlagen (z. B. für Übersetzungsversionen) geschlossen. Ein Urheber kann auch mehrere Lizenzen zur Auswahl anbieten. Man spricht dann von einer Mehrfachlizenzierung (siehe Duales Lizenzsystem).

Dass Privatleuten Rechte mittels Lizenzvertrag eingeräumt werden, ist eher unüblich. Eine Ausnahme stellen die Lizenzen dar, die bei freier Software zur Verwendung kommen. Bei diesen wird pauschal jedermann eine Lizenz angeboten. Die Lizenzen von freier Software und lizenzpflichtiger Software haben gemeinsam, dass sie im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen. AGB müssen zur Erlangung von Rechtskraft wirksam in den Vertrag zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber aufgenommen werden, sofern es sich nicht um individuell hergestellte Software handelt.

Softwarelizenzen

Für das bloße Ausführen eines Programms im nicht-öffentlichen Rahmen ist keine Lizenz erforderlich, da dies keinem Verbot unterliegt. Eine urheberrechtliche Lizenz, also eine urheberrechtliche Nutzungs-/Verwertungserlaubnis, ist bei urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen nur erforderlich, wenn eine urheberrechtlich relevante Nutzungs-/Verwertungshandlung erfolgt, die nicht bereits durch die in § 69d Abs. 1 UrhG verankerte gesetzliche Lizenz erfasst ist. Vor allem aus dem Lager der großen Softwarehersteller wird dies regelmäßig negiert bzw. in Abrede gestellt und hierzu auch gerne versucht, bereits den Lauf eines Computerprogramms als urheberrechtliche Verwertungshandlung erscheinen zu lassen. Ignoriert wird hierbei aber, dass nicht jeder technische Kopiervorgang, wie er definitiv beim Lauf eines Computerprogramms innerhalb eines Computers vieltausendfach erfolgt, auch eine urheberrechtliche Vervielfältigung i. S. d. § 16 UrhG darstellt. Dies schon grundsätzlich deswegen nicht, weil ein rein computerinterner Kopiervorgang nicht zu einem weiteren (zusätzlichen) Werkexemplar führt, das eine zusätzliche Werknutzung ermöglichen würde – wie es etwa beim Herstellen einer Kopie der Programm-CD/DVD oder bei dem Installieren der Software auf einem anderen/weiteren Computer der Fall ist –, sondern nichts daran ändert, dass der Computer von außen betrachtet nur ein einziges Vervielfältigungsexemplar der darauf installierten Software darstellt.[15] Daraus folgt aber auch, dass etwa der Lauf einer von einem zentralen Server oder einem WAN (ASP) bezogenen/gestarteten Software insofern anders bewertet werden muss, als die jeweils vervielfältigten Programmteile Werkcharakter besitzen.

Ein weiterer Fall ist der, dass ein Werk nicht urheberrechtlich geschützt ist. In diesem Fall ist für keinerlei Nutzungsart eine Lizenz vonnöten. Ein Werk ist dann urheberrechtlich nicht geschützt („gemeinfrei“, „in der Public Domain“), wenn es nicht schutzfähig oder seine Schutzdauer abgelaufen ist. In einigen Rechtssystemen können Urheber auch per Willenserklärung den urheberrechtlichen Schutz aufheben. Nach deutschem Recht ist dies zwar nicht möglich; eine derartige Willenserklärung wird aber in der Rechtsprechung als entsprechend weitreichende Lizenzierung interpretiert.

Freie Software und Open Source

Bei freier und Open-Source-Software werden einfache Nutzungsrechte pauschal an jedermann eingeräumt. Die Zustimmung des Lizenznehmers wird üblicherweise dadurch signalisiert, dass er die durch die freie Lizenz gewährten Rechte wahrnimmt, die über allgemein gewährte Rechte, wie das Recht auf Zitat, hinausgehen. Insofern der Rechteinhaber keine Gegenleistungen fordert, kann die Lizenz kurz und simpel ausfallen. Ein bekanntes Beispiel lautet: „Do what the fuck you want to.“ – ein wenig formlos, doch juristisch gültig. Nach Ansicht des GNU-Projektes ist jedoch bei solchen Lizenzen problematisch, dass veränderte Versionen der Computerprogramme nach geltendem Recht nicht automatisch ebenso freigiebig an jedermann lizenziert sind.

Die GNU General Public License versucht daher, die Freiheiten für den Nutzer zu bewahren und verlangt eine „Gegenleistung“ für die eingeräumten Rechte:

  1. Dass das Programm nicht allein in seiner in Maschinensprache übersetzten Form, auch Binary genannt, sondern nur zusammen mit einer für Menschen verständlichen Version, dem Quellcode weitergegeben wird.
  2. Dass veränderte Versionen nur dann verbreitet werden dürfen, wenn sie ebenfalls unter die GPL gestellt werden. Wer sich nicht daran hält, verliert seine Rechte wieder.

Diese Verfahrensweise wird Copyleft genannt.

Problematisch beim Copyleft in dieser Form ist, dass zwei verschiedene Copyleft-Lizenzen möglicherweise miteinander inkompatibel sein können. Das heißt, es können zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen nicht zu einem einzigen kombiniert werden. Insbesondere die GPL ist inkompatibel zu vielen anderen Software-Lizenzen, da sie ein starkes Copyleft besitzt. Auch für andere freie Inhalte, wie zum Beispiel Literatur (GFDL) und freie Musik (GPL-SFA) lauert hier die Gefahr der Inkompatibilität. Die Creative-Commons-Lizenzen versuchen, diesem Problem entgegenzuwirken.

EULA

Während der Installation proprietärer Software werden seit Mitte der 1990er Jahre häufig Verträge (Endbenutzer-Lizenzvertrag, engl.: End User License Agreement (EULA)) angezeigt, die der Benutzer bestätigen muss, um mit der Installation fortfahren zu können. Diese „Verträge“ sind jedoch in Europa und vielen anderen Erdteilen nur eingeschränkt gültig und auch nur dem Namen nach „Lizenzen“, und zwar aus zwei Gründen:

  1. Die EULAs erlauben üblicherweise nichts, was nicht ohnehin schon erlaubt ist, zum Beispiel das Programm zu benutzen. Ohne Gegenleistung also soll sich der „Lizenznehmer“ irgendwelche Verpflichtungen auferlegen. Dies widerspricht dem grundsätzlichen Aufbau eines Vertrages.
  2. Weiterhin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Nutzer dem Vertrag wirklich zustimmt. Das Anklicken eines Buttons, um auf dem eigenen Rechner die Installation berechtigterweise fortzusetzen, kann nicht mit einer Annahme gleichgesetzt werden (man sagt: Das Anklicken hat aus Sicht eines objektiven Dritten an Stelle des Herstellers der Software keinen Erklärungsinhalt, weil man eben nicht davon ausgehen kann, jemand wolle einen Vertrag abschließen, damit ihm erlaubt wird, was er ohnehin schon darf). Aus diesem Grund verbreitet sich zunehmend die Praxis, den Button erst freizuschalten, wenn das Textfeld, in dem das EULA enthalten ist, ganz durchgelesen wurde, also der Ausschnitt bis ganz nach unten verschoben wurde. Aber auch dies löst das Problem nicht, da der Ausschnitt auch verschoben werden kann, ohne den Inhalt zu lesen.

Staatlich erteilte Sonderrechte

Lizenzen dienen dem Staat zur Regulierung von bestimmten Wirtschaftszweigen. Sie sind entweder gesellschaftlich sensibel (zum Beispiel Glücksspiel, Arbeitsvermittlung, Medien) oder es bedarf einer übergeordneten technischen Koordination. Oft ist es auch eine Kombination aus beiden Gründen, da die Legitimation einer technischen Koordination vom Staat als Gelegenheit genutzt wird, einen Bereich politisch zu kontrollieren (vgl. etwa die Notwendigkeit der Koordination der Sendefrequenzen von Radioprogrammen und politische Bestrebungen, auf Radioprogramme – etwa über die Auswahl des Betreibers – Einfluss zu nehmen). An die Vergabe von Lizenzen knüpft der Staat in der Regel die Einhaltung bestimmter Lizenzbedingungen wie zum Beispiel technische Standards, eine gewisse Transparenz, qualitative und quantitative Mindest- oder Höchstumfänge einer Geschäftstätigkeit, aber auch die Entrichtung einer Gebühr für die Lizenznutzung. Hält sich der Lizenzinhaber nicht an diese Bedingungen, deren Einhaltung von staatlichen Behörden kontrolliert wird, droht ihm der Lizenzentzug.

Die Einschätzung, welche gesellschaftlichen Bereiche sensibel sind, ändert sich mit der gesellschaftlichen Entwicklung. Die Tendenz zur Zurückdrängung staatlichen Einflusses und die weltweite wirtschaftliche Liberalisierung seit den 1980er Jahren hat auch Einfluss auf die Erteilung staatlicher Sonderrechte: Lizenzbedingungen werden gelockert, die zahlenmäßigen Beschränkungen von Lizenzen werden aufgestockt oder ganz aufgehoben, es werden Rechtsansprüche für den Erwerb staatlicher Lizenzen eingeräumt oder die Notwendigkeit zum Erwerb einer staatlichen Lizenz wird gar gänzlich aufgehoben.

Lizenzen dienen auch zum Schutz staatlicher Monopole (zum Beispiel Tabakmonopol, Postmonopol).

Der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten zwischen der Europäischen Union und Drittländern unterliegt, je nach Produkt, ebenfalls der Lizenzpflicht.[16][17] Diese werden von den für die Durchführung zuständigen Marktordnungsstellen der EU-Mitgliedstaaten erteilt. Sie sind nicht identisch mit Einfuhr- und Ausfuhrgenehmigungen.

Gesetzliche staatliche Lizenzen

Die Erlaubnis für das gewerbliche Betreiben von Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen heißt Banklizenz und wird nach § 32 Abs. 1 KWG von der Bankenaufsicht BAFin erteilt. Die Gewerbeordnung (GewO) sieht in den §§ 30 ff. GewO einige Wirtschaftszweige vor, die „einer Konzession der zuständigen Behörde“ bedürfen. Hierzu gehören Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten (§ 30 GewO), Schaustellung von Personen (§ 33a GewO), Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (§ 33c GewO), Spielhallen (§ 33i GewO), Pfandleihgewerbe (§ 34 GewO), Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO), Versteigerergewerbe (§ 34b GewO), Makler/Bauträger/Baubetreuer (§ 34c GewO), Versicherungsvermittler (§ 34d GewO), Versicherungsberater (§ 34e GewO), Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) oder Immobiliendarlehensvermittler (§ 34i GewO).

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Gaststättenkonzession (§ 2 GastG), sofern nicht alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben, zubereitete Speisen oder in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht werden.

Medienlizenzen

Staatliche Sonderrechte beherrschen insbesondere den Medienbereich. Während Zeitungslizenzen heute nicht mehr verlangt werden, ist für die Ausstrahlung von Radio- oder Fernsehprogrammen noch immer eine Lizenz notwendig. Während der Grund für das Verlangen von Presselizenzen in der besseren Kontrollierbarkeit dieser Medien lag, liegt ein wesentlicher Grund für das Verlangen von Radio- und Fernsehlizenzen (Rundfunklizenzen) in den knappen Ressourcen: Die begrenzte Anzahl von Frequenzen lässt sich nur an eine begrenzte Anzahl von Programmveranstaltern vergeben.

Rundfunklizenz