Sachsenspiegel

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Die Wahl des Königs. Oben: die drei geistlichen Fürsten bei der Wahl, sie zeigen auf den König. Mitte: der Pfalzgraf bei Rhein überreicht als Truchsess eine goldene Schüssel, dahinter der Herzog von Sachsen mit dem Marschallsstab und der Markgraf von Brandenburg, der als Kämmerer eine Schüssel mit warmem Wasser bringt. Unten: der neue König vor den Großen des Reiches (Heidelberger Sachsenspiegel, um 1300, Universitätsbibliothek Heidelberg)
Eike von Repgow aus dem Oldenburger Sachsenspiegel
(um 1336, Landesbibliothek Oldenburg)
Sachsenspiegel-Handschrift von 1385 der Stadtbibliothek Duisburg

Der Sachsenspiegel (niedersächsisch Sassenspegel, mittelniederdeutsch: Sassen Speyghel) ist ein Rechtsbuch des Eike von Repgow, entstanden zwischen 1220 und 1235. Es gilt als das bedeutendste und, gemeinsam mit dem Mühlhäuser Reichsrechtsbuch, älteste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. Zugleich ist der Sachsenspiegel die erste in mittelniederdeutscher Sprache verfasste Prosaliteratur.

Die Bezeichnung Sachsenspiegel beruht auf der Zugehörigkeit zur Spiegelliteratur der Entstehungszeit. Der Sachsenspiegel ist das bekannteste Beispiel des Sammelbegriff Rechtsspiegel. Er war vorrangig deutsch-rechtlich, enthielt aber auch wenige Teile römischen und kanonischen Rechts; die neuere Forschung hebt in diesem Zusammenhang die kirchenrechtlichen Einflüsse hervor.

Der Sachsenspiegel ist in vier teils vergoldeten Bilderhandschriften (Dresdner, Heidelberger, Oldenburger und Wolfenbütteler Bilderhandschrift) sowie insgesamt 435 Handschriften (341 Landrecht, 94 Lehnrecht) und Fragmenten überliefert.

Historische Hintergründe

Jede rechtshistorische Epoche ist durch die Art ihrer Rechtsquellen gekennzeichnet. Im Hochmittelalter, das bis ins 13. Jahrhundert reichte, zersplitterte das Recht der einzelnen germanischen Stämme. Eine Fülle von Landes- und Ortsrechten entstand, darunter als besondere Gruppe die Landfrieden. Im folgenden Spätmittelalter gab es neben dem umfangreich rezipierten römischen Recht regionale Quellengruppen: Rechtsbücher, Stadtrechte und ländliche Weistümer.

Mittelalterliches Recht war mündlich überliefertes Gewohnheitsrecht. Es zeichnete sich aus durch Alter, Bewährung und Verständlichkeit. Systematische Geschlossenheit, begriffliche Klarheit und logische Stringenz waren nicht oder nur ansatzweise vorhanden.

Im 13. Jahrhundert wurde die Rechtsprechung durch Laien gepflegt. Territorien, Städte und Dörfer hatten verschiedene Gerichte und Instanzen. Zudem gab es Unterschiede bezüglich der Stände. Ein großer Kreis von Männern befasste sich folglich mit der Rechtspflege (Urteiler, Dingleute, Gerichtsschöppen). Rechtskenntnisse waren also allgemein verbreitet, aber nicht aufgezeichnet.

„Es (das Rechtswissen; Anm. d. Autors) lebte nur im Rechtsbewusstsein der Generationen, zugleich durch die Überlieferung gebunden und durch die wechselnden Erlebnisse und Anschauungen der Zeit geprägt in jenem geheimnisvollen Prozeß der Tradition und Assimilation, den man mit dem Begriff der Entwicklung nur sehr unvollkommen erfaßt.“

Das Rechtswissen gründete sich auf wenige Satzungen, Urkunden und mündliche Berichte sowie eigene Erfahrungen. Nur wenige hatten an damaligen Universitäten studiert. In Rechtsbüchern wurde das Gewohnheitsrecht (Rechtshistoriker sprechen heute angemessener von Rechtsgewohnheiten)[1] eines bestimmten Gebietes in volkstümlicher Sprache aufgezeichnet. Sie entstanden ohne amtlichen Auftrag.

Das in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts anzunehmende Bedürfnis nach solchen Sammlungen ist vor allem vor dem Hintergrund der damals entstehenden Landesherrschaften zu sehen. In dieser Zeit entstanden zahlreiche Rechtsspiegel, von denen der Sachsenspiegel der bekannteste ist.[2] Der Hochadel nutzte die Schwäche der Zentralmacht, um sich eigene, möglichst geschlossene Herrschaftsbereiche zu schaffen. Die schriftliche Fixierung von einzelnen Rechtsvorgängen war seit jeher wichtig gewesen, doch nun wurden nicht nur einzelne Vorgänge, sondern Handlungsgrundsätze und Prinzipien zusammengefasst. Der Sachsenspiegel ist das erste umfangreiche Rechtsbuch nicht in Latein, sondern in niederdeutscher Sprache, wenngleich zuerst in Latein geschrieben. Der Sachsenspiegel war kein Gesetz. Der Autor wollte das überlieferte Recht seines Stammes und das Recht als Bestandteil der christlichen Weltordnung schriftlich niederlegen. Dem Unrecht entgegenwirken und Kenntnisse des Rechts verbreiten, waren die Ziele Eike von Repgows:

„Diz recht en habe ich selbir nicht erdacht, ez haben von aldere an uns gebracht Unse guten vorevaren. mag ich ouch, ich will bewaren, Daz min schatz under der erden mit mir nicht verwerden. Von gotis genaden die lere min sal al der werlt gemeine sin.“

Der Autor will das althergebrachte Recht widerspiegeln:

„spigel der saxen Sal diz buch sin genannt, wende der saxenrecht ist hir an bekant, Als an einem spigele de vrouwen ire antlitz schouwen.“

Eike von Repgow schuf höchstens unbewusst neues Recht und hielt notfalls auch an nicht mehr gängigem Recht fest. Aus diesem Traditionalismus gewann das Rechtsbuch seine Autorität, sodass es schon bald als ein offizielles Gesetzbuch betrachtet wurde.

Im Jahr 2005 verglich der Kanonist Peter Landau den Buchbestand des Zisterzienserklosters Kloster Altzella mit den Quellen Eikes von Repgow und kam zu dem Schluss, dass eine Entstehung in der Nähe von Altzella wahrscheinlich sei. Die mittelniederdeutsche Fassung des Sachsenspiegel beruht auf einer lateinischen Fassung unbekannten Datums und entstand nicht in einem Wurf, sondern in der Zeit von 1220 bis 1235.[3] Als Vorlage diente ein Lehnrechtsbuch namens „Auctor vetus de beneficiis“.[4] Der Graf Hoyer von Falkenstein bat Eike von Repgow, den Sachsenspiegel im elbostfälischen Dialekt des Niederdeutschen zu verfassen. In der Reimvorrede erkennt man mehrere Autoren. Zwei weitere Redakteure betätigten sich später, sodass der erste Teil der Reimvorrede nicht von Eike von Repgow stammt.

Im Laufe des Sachsenspiegels wird deutlich, dass es sich um eine Niederschrift aus dem Gedächtnis des bzw. der Autoren handelt. Zum Verständnis dieser Beurteilung ist wie im vorherigen wichtig zu wissen, dass es sich beim Sachsenspiegel um Niederschriften von geltendem Gewohnheitsrecht handelt, die zum Zeitpunkt der Entstehung in dem (Stammes-)Herzogtum Sachsen geltend waren. Hierdurch lassen sich im Verlaufe des Sachsenspiegels Wiederholungen oder ungewöhnlich explizite Darstellungen erklären, die im vorherigen eventuell noch vergessen oder schwach in Erinnerung waren, im Verlaufe der Verschriftlichung jedoch in den Vordergrund rückten. Auch wird deutlich, dass nach jetzigem Forschungsstand erst der landesrechtliche Teil und im Anschluss der lehnsrechtliche Teil verfasst wurde.[5]

Inhalt

Pagina im Heidelberger Sachsenspiegel, Erbfolge

Der Sachsenspiegel umfasst zwei Rechtsbereiche, das Landrecht und das Lehnrecht. Erst um 1300 erfuhr er eine Dreiteilung.

Im Sachsenspiegel werden das Dienstrecht, das Hofrecht und das Stadtrecht nicht geregelt, was mit dem Aufstreben der Städte im Mittelalter zu Unklarheiten führte. Obwohl der Verfasser im Prolog die Unvollständigkeit seiner Sammlung ansprach und wegen dessen Verbesserungsbedürftigkeit um die Mithilfe der Zeitgenossen bat, wurden diese zentralen Punkte dem Sachsenspiegel nicht hinzugefügt.

Die Rechtssätze wurden nach dem Leben gestaltet. Als Vorlage dienten Gerichtsverhandlungen. Insgesamt sind die Rechtssätze ausdrucksvoll, anschaulich und bildhaft. Teilweise erscheinen feierliche Sätze und Rechtssprichwörter („Wer ouch erst zu der mulen kumt, der sal erst malen“;[7] „Wor zwene man ein erbe nemen sollen, der eldeste teile unde der iungere kise“[8]). Das Recht des Sachsenspiegels ist ein sakrales, nicht profan-säkulares Recht. Der Sachsenspiegel weist zahlreiche biblische Bezüge auf.

„So bilden Vernunft und göttliche Wahrheit die Maßstäbe, an denen Eike das heimische Gewohnheitsrecht misst. Wie andere Specula des Mittelalters, so zeigt auch der Sachsenspiegel nicht bloß ein Abbild, sondern zugleich ein Vorbild.“

Die Normen sind nicht pragmatisch, sie sind religiös begründet.

Die agrarisch geprägte Lebenswelt des Mittelalters wird beschrieben: „Fischteiche werden angelegt, Wälder gerodet, Häuser gebaut. Verträge werden geschlossen, Missetäter bestraft. Erbe und Eigen an Grund und Boden sowie an beweglicher Habe werden umfassend behandelt.“[9] Neben dem Erbrecht wird auch Familienrecht erklärt, etwa das Verhältnis zwischen Mann und Frau und die Gütergemeinschaft.

Ausführlich wird das mittelalterliche Gerichtsverfahren beschrieben. Oberster Richter ist der König. Dreimal jährlich tagt das zentrale Grafengericht. Vorsitzender ist der Graf oder ein Stellvertreter. Das Urteil fällen die Schöffen.[10] Gerichtssprache ist deutsch, jedoch hatte der Beklagte ein Recht auf seine Muttersprache.

Einen Schwerpunkt legte Eike von Repgow auf das Strafrecht. Ursprung waren die zahlreichen Landfrieden, die schließlich nicht durchsetzbar waren. Notwehr wird erlaubt. Die Regeln des gerichtlichen Zweikampfes werden ausführlich beschrieben. Es werden verschiedene Todesstrafen aufgezählt, die Voraussetzungen und Folgen der Acht werden erklärt.

Ebenfalls besprochen wurde die Zweischwerterlehre. Eike von Repgow befürwortete den ursprünglichen Gedanken der Gleichberechtigung von Papst und Kaiser, was zum Widerspruch des Papstes gegen einige Teile des Sachsenspiegels führte.

Er schildert weiterhin die Königswahl. Dies war der Ausgangspunkt für die spätere „Goldene Bulle“ von 1356. Das Kaisertum im Unterschied zum Königtum beruht auf der Weihe durch den Papst.

Heerschildordnung in der Oldenburger Bilderhandschrift

Besondere Beachtung erlangte der Sachsenspiegel durch die Entwicklung der sieben Heerschilde:

  1. König
  2. geistliche Fürsten
  3. weltliche Fürsten
  4. freie Herren
  5. Schöffenbarfreie, Lehnsmänner freier Herren, Ministeriale
  6. Lehnsleute von Schöffenbarfreien etc.
  7. unbenannt.

Bauern und städtische Bürger werden nicht genannt.

Auch im heutigen deutschen Recht lassen sich Verbindungen zum mittelalterlichen Sachsenspiegel finden. Beispiele für Parallelen finden sich im Erbrecht, Nachbarschaftsrecht, Straßenverkehrsrecht oder Umweltrecht. Das bekannteste Beispiel aus dem Privatrecht ist wohl der sogenannte Überhang. Das Überhängen von Bäumen und das Durchwachsen von Wurzeln über die Grundstücksgrenzen beziehungsweise das Herüberfallen von Obst in des Nachbarn Garten müssen schon im Mittelalter zu Rechtsstreitigkeiten geführt haben. Interessant hierbei ist ein direkter Vergleich der Rechtstexte von Sachsenspiegel (Ldr. II 52 §§ 1, 2 Heidelberger Handschrift) und BGB (§§ 910 f.). Bedeutende Regeln des heutigen Rechts gehen auf den Sachsenspiegel zurück. So das Festnahmerecht (jedermann) auf die „handhafte Tat“ (Ldr. II 35) oder der „Dreißigste“ des § 1969 BGB.

Die beiden Rechte, die landesrechtliche und lehnsrechtliche Komponente des Sachsenspiegels, weisen einen deutlich unterschiedlichen Geltungsbereich auf. Während das Landesrecht lediglich im jeweiligen (Stammes-)Herzogtum gilt und für die Menschen aus den jeweiligen Gebieten gilt, ganz gleich wo diese sich tatsächlich aufhalten und wo diese verurteilt werden und somit eine klare Grenze des Geltungsbereiches aufweist, gilt das Lehnsrecht universal im gesamten Reich. Gekennzeichnet ist das unter anderem daran, dass es im lehnsrechtlichen Teil nur eine einzige Ortsangabe im Rahmen der Krönung bzw. der Romfahrt der römisch-deutschen Herrscher gibt. Dabei handelt es sich um Rom.[11]

Bedeutung und Verbreitung

Der Sachsenspiegel, eines der ersten Prosawerke in deutscher Sprache, gilt als bedeutendes Zeugnis für die beginnende Vereinheitlichung der deutschen (mittelniederdeutschen) Schriftsprache. Obgleich nur private Sammlung und Aufzeichnung des sächsischen Gewohnheitsrechts, gewann der Sachsenspiegel bald derartigen Einfluss, dass er im sächsischen bzw. norddeutschen Raum bis weit in die Neuzeit hinein eine wichtige Grundlage für die Rechtsanwendung und Rechtsprechung war. Vor allem durch die zahlreichen Glossen – die teilweise Gerichten als Hilfswerk dienten – wurde der Sachsenspiegel kommentiert (z. B. vom brandenburgischen Hofrichter Johann von Buch Anfang des 14. Jahrhunderts). Die große Wirklichkeitsnähe (erprobtes und bewährtes Recht) verhalf der Rechtssammlung zu hoher Akzeptanz, die sich dadurch relativ schnell über weite Landstriche von den Niederlanden bis in das Baltikum ausbreitete. Der Sachsenspiegel wurde schnell Vorbild für weitere Rechtsbücher, wie für den Augsburger Sachsenspiegel, den Deutschenspiegel, den Schwabenspiegel, für das Meißener Rechtsbuch und zahlreiche polnische Drucke. Seine Verbreitung wurde besonders im so genannten Magdeburger Recht durch die Stadtgründungen bei der Ostkolonialisierung gefördert und die Verleihung von Stadtrechten nach diesem Vorbild bis weit in den osteuropäischen Raum (Polen, Böhmen, Slowakei, Baltikum, Weißrussland, Ukraine) hinein.

Im 14. Jahrhundert wandte sich der Augustiner-Eremit Johannes Klenkok gegen verschiedene Artikel des Sachsenspiegels, weil er der Auffassung war, sie widersprächen dem kirchlichen Recht. Am Ende dieser mehrere Jahre dauernden Auseinandersetzung erließ Papst Gregor XI. im Jahr 1374 die Bulle Salvator Humani Generis, mit der er 14 Artikel des Sachsenspiegels verdammte. Diese sind als Articuli Reprobati bekannt. Trotz weiter Verbreitung der Bulle tat dies dem Erfolg des Rechtsbuches keinen Abbruch.[12]

Der Sachsenspiegel galt in Preußen bis zum Allgemeinen Landrecht von 1794, in Sachsen bis 1865 (Einführung des Sächsischen BGB), in Holstein, Anhalt und Thüringen als subsidiäre Rechtsquelle bis zur Ablösung durch das BGB 1900. Das Lehnrecht erlosch in Preußen erst 1850. Privatrechtlich beriefen sich Richter des Reichsgerichts in Einzelfällen auch noch nach 1900 auf den Sachsenspiegel.[13] Auch heute noch wird der Sachsenspiegel gelegentlich zur Entscheidungsfindung herangezogen, vom Bundesgerichtshof zuletzt im Jahre 1989.[14]

Der Sachsenspiegel beeinflusste Mittel-, Ost- und Südosteuropa mit seinen Rechtsgedanken. Darin erkennt man die außerordentliche Stellung des Sachsenspiegels in der gesamten Rechtsgeschichte. Kein deutsches Rechtsbuch hat jemals wieder eine solch zeitlich lange und örtlich weitverbreitete rechtliche Geltung erlangt. Der Beeinflussung osteuropäischer Rechtsordnungen durch das deutsche Recht in Gestalt des Sachsenspiegels und des Magdeburger Rechts widmet sich ein Projekt an der Sächsischen Akademie der Wissenschaften zu Leipzig. Der Sachsenspiegel hat in der deutschen Sprache markante Spuren hinterlassen; noch heute sind einige geläufige Redewendungen auf ihn zurückzuführen. Eines der bekanntesten Beispiele ist die Norm II 59 § 4, die besagt: „Wer zuerst komme, der mahle zuerst.“[15]

Im Jahr 2010 ist ein Exemplar eines Sachsenspiegels aus dem Jahr 1481 in der Stadtbücherei im schwedischen Sundsvall gefunden worden. Eine Bibliothekarin entdeckte das in mittelniederdeutscher Sprache verfasste Buch beim Ausräumen in einem Kellermagazin.[16]

Ausgaben

  • Friedrich Ebel (Hrsg.): Sachsenspiegel. Landrecht und Lehnrecht (= Reclams Universalbibliothek. Band 3355). Reclam, Stuttgart 1993, ISBN 3-15-003355-1; Durchges. und erg. Ausg. Hrsg. von Friedrich Ebel. Reclam, Stuttgart 2002, ISBN 3-15-003355-1 (Das Landrecht wurde von Claudius Frhr. von Schwerin, das Lehnrecht von Friedrich Ebel bearb.).
  • Paul Kaller: Der Sachsenspiegel. Übertragung ins Hochdeutsche. Beck, München 2002, ISBN 3-406-48921-4.
  • Heiner Lück: Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters. Lambert Schneider, Darmstadt 2017, ISBN 978-3-650-40186-1.
  • Cl. von Schwerin (Hrsg.): Sachsenspiegel (Landrecht) (= Reclams Universalbibliothek. Band 3355/56). Eingeleitet von Hans Thieme, Stuttgart 1953 ff., OCLC 10286597 (Text des Sachsenspiegels [Mittelhochdeutsch] mit umfangreicher Einleitung zu v. Repgow).

Literatur