Staatsexamen

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Ein Staatsexamen (Plural Staatsexamina; von {{#invoke:Vorlage:lang|full|CODE=la |SCRIPTING=Latn |SERVICE=lateinisch}} ‚Verhör‘ oder ‚Untersuchung‘; kurz Stex oder StEx; auch Staatsprüfung) ist eine von einer staatlichen Behörde (Prüfungsamt) abgenommene Prüfung. Die Brockhaus Enzyklopädie definiert das Staatsexamen als eine „von staatlichen Prüfungsausschüssen abgenommene Prüfung für den Eintritt in einen staatlichen oder staatlich überwachten Beruf“.[1] Diese bildet in der Regel den Abschluss von Studiengängen an einer deutschen Hochschule oder einer anderen, unter staatlicher Aufsicht stehenden, Institution.

In Deutschland schließen Studiengänge in Humanmedizin, Zahnmedizin, Tiermedizin, Pharmazie, Lebensmittelchemie und Rechtswissenschaft mit einem Staatsexamen ab. In manchen Bundesländern (Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen) endet das Lehramtsstudium mit zwei Staatsexamina, in anderen Bundesländern kann eine Bachelor- und Masterprüfung das erste Staatsexamen ersetzen und es wird nur noch das zweite Staatsexamen am Ende des Referendariats absolviert.

Begriff

Das deutsche Staatsexamen eröffnet den Zugang zu bestimmten, vom deutschen Staat regulierten Berufen. Der Begriff wird in Deutschland etwa für eine entsprechende Abschlussprüfung nach einem Studium an einer Universität oder Pädagogischen Hochschule verwendet. Er findet jedoch auch bei nichtakademischen Berufen Verwendung, zum Beispiel im Gesundheitswesen mit den Abschlüssen als Gesundheits- und Krankenpfleger bzw. Altenpfleger, in der Technik mit dem Abschluss zum Staatlich geprüften Techniker oder auch in der Wirtschaft mit dem Abschluss zum Staatlich geprüften Betriebswirt oder in der Gestaltung zum Staatlich geprüften Gestalter.

Der Grund für die besondere staatliche Kontrolle ist das öffentliche Interesse an der Einhaltung bestimmter Qualitätsstandards bei den betroffenen Ausbildungsgängen. Verkürzt ausgedrückt, könnte man das Staatsexamen als Qualitätskontrolle des Abnehmers Staat bezeichnen, der in der Regel nicht selbst unmittelbar als Ausbildungsinstitution auftritt.

In Deutschland sind die Studienrichtungen mit den Bezeichnungen „Staatsprüfung“ unterschiedlich strukturiert: So bildet etwa die „Erste Staatsprüfung“ (teilweise auch „Wissenschaftliche Staatsprüfung“) in vier Bundesländern weiterhin den Abschluss des Lehramtsstudiums an einer Universität oder gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule. Die „Zweite Staatsprüfung“ findet dann nach Abschluss einer anschließenden schulpraktischen Ausbildung an einer anderen Institution, etwa einem Studienseminar, statt.[2] Beim Medizinstudium, beim Studium der Zahnmedizin, der Tiermedizin, der Rechtswissenschaft, der Lebensmittelchemie und der Pharmazie ist der Begriff „Staatsexamen“ oder „Staatsprüfung“ nicht in den Studien- und Prüfungsordnungen verankert, wird jedoch auch hier gern im Campusjargon verwendet und teilweise sogar auf Teil-, Vor- und Zwischenprüfungen ausgeweitet. So wird im Bereich der Rechtswissenschaft beim ersten Staatsexamen teilweise von einer ersten Prüfung gesprochen[3].

Bisweilen schließt sich nach dem Abschluss der theoretischen Studien noch eine praktische Ausbildung oder ein Vorbereitungsdienst an, der mit einer weiteren Staatsprüfung an einer anderen Institution, etwa einem Studienseminar, enden kann. Einige Hochschulen verleihen ihren Absolventen mit Bestehen der Ersten Staatsprüfung auf Antrag auch einen akademischen Grad. Teilweise werden dafür zusätzliche Leistungsnachweise oder ergänzende Prüfungselemente gefordert. Ein qualifizierter Abschluss der Ersten Staatsprüfung (etwa mit der Note „gut“ oder besser) berechtigt in der Regel zur Promotion.

Mit Ausnahme der Lehrberufe gibt die Erste Staatsprüfung dem erfolgreichen Absolventen in der Regel nicht das Recht, eine gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung zu führen. Auch erhält er keinen führbaren Qualifikationsgrad nach Art der akademischen Grade.

Das theologische Examen am Ende des Theologiestudiums folgt strukturell dem Modell der Staatsprüfungen der Lehrer (erstes theologisches Examen am Ende des Studiums, zweites theologisches Examen am Ende des Vikariats). Allerdings handelt es sich im wörtlichen Sinne nicht um ein „Staatsexamen“, da nicht Vertreter des Staates, sondern abgeordnete Prüfer der jeweiligen Landeskirche das Examen abnehmen.

{{#invoke:Vorlage:Anker|f |errCat=Wikipedia:Vorlagenfehler/Vorlage:Anker |errHide=1}} Rechts- und Verwaltungswissenschaft

Die Juristenausbildung in Deutschland[4] besteht aus einer universitären und einer postuniversitären Ausbildungsphase. Erstere schließt mit der ersten Prüfung ab. Diese enthält nach § 5 Abs. 1 Hs. 2 DRiG seit dem 1. Juli 2003 neben einem staatlichen Teil einen universitären Teil und stellt daher korrekterweise kein reines Staatsexamen mehr dar.[5] In der dabei zu bildenden Gesamtnote fließt gem. § 5d Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 DRiG die universitäre Schwerpunktbereichtsprüfung mit 30 % und die staatliche Pflichtfachprüfung mit 70 % ein. Genau genommen kann nur die staatliche Pflichtfachprüfung als Staatsexamen bezeichnet werden, da nur diese Prüfung von den Justizprüfungsämtern der Länder gestellt und bewertet wird. Die Schwerpunktbereichsprüfung wird an den jeweiligen Universitäten abgeleistet. Die Ausgestaltung ist Sache der Länder, die jeweils Juristenausbildungs- und -prüfungsgesetze und dazugehörige Verordnungen geschaffen haben.

Im Gegensatz zur ersten Prüfung beinhaltet die zweiten Staatsprüfung (Assessorprüfung) keinen universitären Teil. Diese wird ausschließlich von den staatlichen Justizprüfungsämtern der einzelnen Länder gestellt und bewertet.

Ab einer Bewertung mit „vollbefriedigend“, in Bayern, Baden-Württemberg und Sachsen schon mit „befriedigend“, gelten die Erste oder Zweite juristische Prüfung als Prädikatsexamen. Ein Prädikatsexamen mit mindestens „vollbefriedigend“ wird vom öffentlichen Dienst oftmals als Einstellungsvoraussetzung und von den Universitäten als Qualifikation für eine nachfolgende Promotion verlangt.

Auch bei der akademischen Verwaltungsausbildung (Diplom-Verwaltungswirt (FH) bzw. Diplom-Finanzwirt (FH)) sind die Zwischen- und Abschlussprüfungen vor der staatlichen Prüfungsbehörde (Prüfungsamt) der jeweiligen Länder zu absolvieren.[6] Sie sind damit Staatsexamina, welche sodann den Zugang zum entsprechenden Berufsbild eröffnen.

Lebensmittelchemie